Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Öhringen
S a t z u n g
§ 1 Name und Gebiet des Vereins
Der Verein heißt: „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Öhringen“.
Er hat seinen Sitz in Öhringen. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB).
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Stadt Öhringen und Neuenstein mit ihren Ortsteilen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins:
- er fördert den Natur- und Umweltschutz, einschließlich des Klimaschutzes
- er setzt sich für den Schutz und die Pflege der Landschaft und der Denkmale ein,
- er fördert das Brauchtum und das Heimatbewusstsein und die damit verbundenen kulturellen und künstlerischen Betätigungen,
- er pflegt die heimische Mundart,
- er fördert die Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
- er widmet sich der Jugend- und Familienarbeit und allen mit diesen Zielen zusammenhängenden gemeinnützigen Bestrebungen,
- er fördert die Umweltbildung.
2.1.1 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Er fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche und kulturelle Betätigungen,
- Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,
- Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,
- Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen,
- Ausbildung von Wanderführern, von Fachwarten für Naturschutz und für Wanderwege,
- Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten sowie Herausgabe von Wanderkarten und Wanderliteratur,
- Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
- Anlage und Pflege von Biotopen,
- Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks,
- Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
- Schutz und Betreuung von Höhlen,
- Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und Aussichtstürmen für die Allgemeinheit,
- Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder und Jugendliche,
- Veranstaltungen als Träger der freien Jugendhilfe,
- Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen, Förderung der Umweltbildung durch naturkundliche Führungen, Veranstaltungen und Publikationen,
- Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten,
- Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-, Folklore-, Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen, die das Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näherbringen,
- Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im In- und Ausland verfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.
3.2
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Ortsgruppe. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Ortsgruppe kann der Ortsgruppenausschuss angerufen werden.
3.3
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die der zuständigen Ortsgruppe oder der Hauptgeschäftsstelle bis spätestens 30. September zugegangen sein muss. Abweichend von Vorstehendem ist mit Zustimmung des Präsidiums des Gesamtvereins im Einzelfall auch ein unterjähriger Austritt möglich.
§ 4 Gemeinnützige Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 5 Uneigennützige Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 Begünstigungseinschränkung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Vermögenszuwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Organe des Vereins
9.1. Die Organe des Vereins sind:
- Die Vorsitzende der Vorsitzende,
- der Vorstand, der aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzendem und den bis zu zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern besteht. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen bzw. zwei Stellvertretern ist eine Rangfolge der Stellvertretung zu bestimmen.
- der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer angehören. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen Mitglieder im Schwäbischen Albverein sein.
- der Ausschuss, bestehend aus:
- dem erweiterten Vorstand,
- den Fachwartinnen bzw. Fachwarten für Wandern, Familien- und Jugendarbeit, Seniorenwandern, Volkstanz und Kultur, Wege, Naturschutz und Internet.
- den Leiterinnen bzw. den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
- den Leiterinnen bzw. den Leitern der Jugendgruppe(n)
- den Leiterinnen bzw. den Leitern der Familiengruppe(n)
- bis zu 6 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- die Mitgliederversammlung.
9.2. Wahl der Organe:
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer sowie die zu wählenden Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die als Beisitzerin bzw. Beisitzer wählbaren Personen werden vom Vorstand vorgeschlagen.
- Die Fachwartinnen bzw. Fachwarte werden vom erweiterten Vorstand gewählt.
- Die Leiterinnen bzw. Leiter der Jugendgruppe werden durch die Jugendmitglieder der Jugendgruppe gewählt und vom Vorstand bestätigt.
- Die Leiterinnen bzw. Leiter der Familiengruppe werden durch die Familienmitglieder der Familiengruppe gewählt und vom Vorstand bestätigt.
- Die Wahl der Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleitern erfolgt durch den erweiterten Vorstand.
9.3. Amtszeiten:
- Die Amtszeit der gewählten Personen in den Organen des Vereins und seinen Gliederungen beträgt 4 Jahre.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. Die Satzungen der Ortsgruppen können die Dauer einer Wahlperiode und die Dauer der Amtszeit bei einer Nachwahl abweichend regeln. - Wenn und solange keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger gefunden werden kann, übernehmen im Fall des Vorstands die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Befugnisse und Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstands entsprechend der festgelegten Rangfolge.
Scheiden beim erweiterten Vorstand die Schriftführerin bzw. der Schriftführer oder die Kassiererin bzw. der Kassierer aus, übernehmen die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstands die Funktion.
Scheiden alle Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Präsident des Schwäbischen Albvereins e.V. aus dem Kreis der Ortsgruppenmitglieder oder dem erweiterten Gauvorstand des Gaus, dem die Ortsgruppe angehört, jeweils eine kommissarische Vorsitzende bzw. einen kommissarischen Vorsitzenden bestimmen, die bzw. der unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen hat.
9.4. Aufwandsentschädigungen/Auslagenersatz:
- Aufwandsentschädigung: Die Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen Aufwandsentschädigung versehen. Der Vorstand kann für ein Mitglied, welches in einem Vereinsorgan tätig ist, eine angemessene Aufwandsentschädigung vorschlagen. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Auslagenersatz: Der Ersatz von Auslagen erfolgt in dem vom Vorstand bestimmten Umfang.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab.
- Die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane können vorrangig in Präsenz und nachrangig virtuell erfolgen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen digitalen Konferenzraum statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
- Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, des Orts, Zeit der Versammlung und Frist für Anträge einberufen.
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann jederzeit aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. - Auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe unter Angabe des Zweckes und der Gründe muss vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Schaukasten der Ortsgruppe, einem Hinweis im Lokalteil der Hohenloher Zeitung und einem Hinweis auf der Internetseite der Ortsgruppe.
- Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag.
- Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die Fachwartinnen bzw. die Fachwarte berichten über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, die Kassiererin bzw. der Kassierer berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüferinnen bzw. die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis der Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und der Kassiererin bzw. des Kassierers ab.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar. Das aktive Wahlrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden.
- Anträge:
- Anträge an die Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern der Ortsgruppe eingereicht werden.
- Der Antrag muss schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden bis zum in der Einberufung genannten Termin eingehen.
- Der Vorstand entscheidet über die Vorlage des Antrags zur Abstimmung der Mitgliederversammlung, ist aber nur dann verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Antrag zur Abstimmung vorzulegen, wenn dies von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich bis zum unter § 10, Nr. 11b) vorgenannten Termin verlangt wird.
- Protokolle:
- Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Protokolle zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen sind.
- Ist niemand für die Schriftführung bestellt, so wird für den Einzelfall durch die Versammlungsleitung eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer bestellt. Zur Versammlungsleitung kann von der Mitgliederversammlung auch ein Vereinsmitglied gewählt werden, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist. Auch die Schriftführung kann durch ein Vereinsmitglied vorgenommen werden, welches nicht Mitglied der Ortsgruppe ist.
- Auf Einladung des Vorstandes bzw. des Vorstandteams können an der Versammlung auch Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder der Ortsgruppe sind, und/oder Dritte, die nicht Vereinsmitglieder sind, ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 11 Ausschuss
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.
§ 12 Abteilungen
Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des Ausschusses / der Mitgliederversammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden.
Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand offen zu legen und jährlich von den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern der Ortsgruppe prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 13 Jugendgruppen
Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.
§ 14 Familiengruppen
Die Familienmitglieder können innerhalb der Ortsgruppe Familiengruppen bilden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Familiengruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und der Geschäftsordnung des Fachbereichs Familie.
§ 15 Ehrungen
Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zur/zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ ernennen.
Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.
§ 16 Datenschutz
Die Ortsgruppe verarbeitet personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige und für Betroffene nachvollziehbare Weise. Personenbezogene Daten werden nur im erforderlichen Maß erhoben und sachlich richtig, sowie für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet. Personenbezogene Daten werden in der Ortsgruppe nur so lange wie erforderlich verarbeitet und gespeichert und gegen Verlust, Zerstörung, und unberechtigte Zugriffe geschützt.
Die Ortsgruppe beschreibt in einer Datenschutzordnung in transparenter Weise:
- welche personenbezogenen Daten von Betroffenen für Beitritt und satzungsmäßige Zwecke verwendet werden;
- welche Funktionsträger auf welche personenbezogenen Daten Zugriff haben;
- welche personenbezogenen Daten durch welche Auftragsverarbeiter verarbeitet werden;
- welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken an Dritte übermittelt werden;
- welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen wurden.
Die Datenschutzordnung ist für jedes Mitglied der Ortsgruppe einsehbar.
Ein Beauftragter für Datenschutz wird benannt, wenn in der Ortsgruppe mindestens zwanzig Funktionsträger ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der Beauftragte für Datenschutz ist nicht Mitglied des Ortsgruppenvorstandes. Er unterstützt den Datenschutzbeauftragten des Gesamtvereins bei der Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften in der Ortsgruppe.
Organmitglieder, Funktionsträger und sonstige für die Ortsgruppe Tätige sind zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet und dürfen diese nur in dem Umfang und in der Weise verarbeiten, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, oder die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder unbefugtem Zugang zu Daten führt.
§ 17 Inkrafttreten
- Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Satzungsänderung ist die Genehmigung durch den Präsidenten des „Schwäbischen Albverein e.V.“ mit Sitz in Stuttgart.
- Die Neufassung der Satzung tritt am 6. April 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom 6. März 2009 außer Kraft. - Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 5. April 2025.